taz.de -- Debatte um Zwangsmaßnahmen: Wohlverhalten oder Kindeswohl

Die Bundesregierung plant ein Gesetz, das die Messlatte für Zwangsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen senkt. Gute Gründe dafür gibt es nicht.

Bild: Kinder fesseln hilft vor allem den Erwachsenen

Junge Menschen und ihre Familien haben bisweilen Bedürfnisse nach Unterstützung, die sich vernünftigerweise nicht wegdefinieren lassen. Auch dass es relativ zu solchen Bedürfnissen insgesamt nicht zu viel, sondern zu wenig öffentliche Unterstützung gibt, ist eine Tatsache. Dabei kann es auch um Maßnahmen gehen, die von den Betroffenen nicht aktiv erbeten werden. Ein solcher Paternalismus, der sich gegebenenfalls rechtfertigen lässt, beschreibt über weite Strecken die Realität der Kinder- und Jugendhilfe.

Die Frage, um welche Art der Unterstützung es dabei geht, stellt sich trotzdem. Wenn Unterstützung darin besteht, Minderjährige einzusperren oder zu fesseln, löst dies in der Regel selbst bei nur mäßig liberalen Bürger*innen Unbehagen aus. Zu Recht.

In einer offenen Heimeinrichtung wurde ein autistisches Kind regelmäßig gefesselt. Die Eltern waren mit dieser in der Fachsprache Fixierung genannten Fesselung einverstanden. Nach derzeitigem Recht genügt das. [1][Akzeptabel ist es deswegen noch lange nicht]. Die Bundesregierung und die Grünen haben nun zwei ähnliche [2][Gesetzentwürfe vorgelegt]: Freiheitsentziehungen sollen nun auch bei Minderjährigen generell einem richterlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen.

Zwangsmaßnahmen „unterhalb“ geschlossener Heime, wie etwa Einschließungen in sogenannte Time- out-Räume oder Fixierungen, sollen in der Jugendhilfe keine Strafen darstellen, sondern, so ein Hamburger Eckpunktepapier, der erzieherischen Neutralisierung von Fehlverhalten dienen. Trotzdem wird im Kontext solcher Maßnahmen bisweilen [3][bestraft, dass es kracht]. Zum Teil werden in der Praxis Programme angewendet, die von Bootcamps kopiert sind. Das Leben der jungen Menschen wird dabei in einem Ausmaß und einer Kleinteiligkeit durch Regel- und Strafkataloge reglementiert, die sich in typischen Familien kaum finden dürften.

Vom Bootcamp abgeguckt

Freiheitsentziehende (Zwangs-)Maßnahmen der öffentlichen Pädagogik sollen dem Kindeswohl dienen. Dieses Ziel gilt aber für alle Leistungen und Angebote der Jugendhilfe: Der deutungsoffene Kindeswohlbegriff steht daher hinter Versuchen, junge Menschen zu befähigen und zu „empowern“, hinter Forderungen nach Partizipation und Mitbestimmung – aber eben auch hinter Fesseln und Einsperren. Kindeswohl ist die fundamentale Kategorie für eine öffentlich verantwortete Erziehung, schon allein, weil die Erziehungsrechte bei den Eltern liegen und der Staat nur zur Sicherstellung des Wohls der Kinder eingreifen darf. Das sehen unter anderem das Grundgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und die UN-Kinderrechtskonvention so vor.

Für freiheitsentziehende Maßnahmen lag die Messlatte aber lange Zeit höher. Als zulässig galten sie nur für die je kürzestmögliche Dauer zur Abwendung von konkreten erheblichen Selbst- und Fremdgefährdungen, das heißt Gefährdung von Leib und Leben. 2008 wurde der entsprechende Gesetzestext Paragraf 1631b BGB aber verändert: Die „erhebliche Selbstgefährdung“ ist nicht mehr das entscheidende Kriterium, sondern wird nur noch beispielhaft genannt. Wie der Bundesgerichtshof ausführt, hat der Gesetzgeber „davon abgesehen, Gründe für eine geschlossene Unterbringung abschließend aufzuzählen, da diese Gründe zu vielschichtig sind“.

Hier lauert nun eine Gefahr. Die Gründe der erzieherisch begründeten geschlossenen Unterbringung sind in der Tat vielschichtig und oft weit entfernt von erheblicher Selbstgefährdung. Bisherige Forschungen haben nicht ausmachen können, für welche jungen Menschen Zwangsmaßnahmen und geschlossene Heime eingesetzt werden und für welche nicht. Kriminalität, Schulverweigerung und die Tatsache, dass andere Einrichtungen mit den jungen Menschen nicht zurechtkommen, sind die häufigsten Gründe. Diese Kinder sollen gebessert werden. Sie sollen, wie das Landesjugendamt Rheinland ausführt, „durch strenge Regeln und begrenzte Freiräume [. . .] ihr Verhalten neu orientieren und sozial akzeptableres Verhalten lernen“. Durch Einsicht und Kooperation sollen sie „sich die Freiheit schrittweise zurück [. . .] erobern“ und die „Bereitschaft entwickeln“, das Angebot „quasi als eine Bewährungsprobe anzunehmen“. Dieses freiheitsentziehende „Angebot“ anzunehmen, kann aber dauern: Auf etwa 18 Monate sind geschlossene Heime ausgerichtet. Bereits daran wird deutlich, dass es um erzieherische Programme und nicht um die Abwehr akuter Gefährdungen geht.

Zurück zur Heimkampagne

Statt dies wieder zurückzunehmen, beschränkt sich die Bundesregierung auf einen gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt pädagogisch durchtränkter, durch Kindeswohlfunktionalität begründeter geschlossener Heime und anderer Formen der Freiheitsentziehungen. Sie unterstreicht damit, dass solche Maßnahmen genehmigungsfähig sind.

Für pädagogische Maßnahmen dieser Art gibt es aber auch jenseits ethischer Einwände keinen Grund. Es gibt Alternativen, die in der Wirkungsforschung auch dann als effektiver gelten, wenn man Wohlverhalten mit Kindeswohl verwechselt. Teilt man die Perspektive, das Wohl von Kindern hänge damit zusammen, sie in die Lage zu versetzen, Zustände und Praktiken zu realisieren, die sie selbst für ihr eigenes Leben begründet wertschätzen können, erschließt sich der Sinn solcher Zwangsmaßnahmen noch weniger.

taz-Leser*innen dürfte [4][die Haasenburg GmbH] ein Begriff sein. Die Kommission zu deren Untersuchung stellte in ihrem Abschlussbericht fest, dass sich die „Pädagogik in der Haasenburg [. . .] im Angebotskern, in Verfahrensweisen und auch in den fachtheoretischen Grundlagen nur gering und partiell“ von anderen geschlossenen Einrichtungen unterscheide. Daraus kann es nur eine Folgerung geben: diese Praktiken zu unterbinden und entsprechende Einrichtungen zu schließen.

Da solche Praktiken nicht auf geschlossene Heime beschränkt bleiben, sondern auch in die „normale“ offene Heimerziehung durchsickern, spricht viel dafür, den Faden der Heimkampagne der 1970er Jahre wieder aufzunehmen. Der Verweis auf Kinderrechte sollte einem Zivilisierungsschub dienen, nicht seinem Gegenteil.

27 May 2017

[1] /Kritik-an-Gesetzentwurf-zu-Fesselung/!5395808

[2] /Kommentar-Freiheitsentzug--Jugendhilfe/!5387543

[3] /Neue-Faelle-von-Quaelerei-in-Jugendheimen/!5297535

[4] /Missbrauch-in-Haasenburg-Heimen/!5253825

AUTOREN

Holger Ziegler

TAGS

Autismus

Schwerpunkt Haasenburg-Heime

Schwerpunkt Haasenburg-Heime

Erziehung

Kindeswohl

Strafe

30 Jahre friedliche Revolution

Schwerpunkt Haasenburg-Heime

Heimerziehung

Heimerziehung

Lesestück Meinung und Analyse

Autismus

Schwerpunkt Haasenburg-Heime

Schwerpunkt Haasenburg-Heime

Geschlossene Unterbringung

Kinderschutz

ARTIKEL ZUM THEMA

Heimerziehung nach der Wende: Die Willenbrecher

Disziplinierung und Anpassung: Elemente der DDR-Heimerziehung leben in heutigen Kinder- und Jugendeinrichtungen fort.

Wissenschaftler über Heimerziehung: „Das erinnert an Tier-Dressur“

Starre Phasen-Konzepte in der Heimerziehung verletzen die Kinderrechte, sagt der Hamburger Sozialwissenschaftler Timm Kunstreich.

Kontaktsperre wegen „zu großer Nähe“: Der Kindeswille zählt nicht

Einer Mutter wird ihr Kind weggenommen und der Vater gibt den Jungen ins Heim. Dort ist er unglücklich, aber zurück zur Mutter darf er auch nicht.

Zwangsmaßnahmen im Heim: Genehmigung durch Familienrichter

Der Bundestag verabschiedet ein Gesetz, das freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern rechtlich normiert. Aber es gibt ein Trostpflaster.

Debatte Reform der Jugendhilfe: Kinder stärken statt den Staat

Die geplante Reform der Kinder- und Jugendhilfe ist eine beispiellose Verschlimmbesserung. Die Warnungen der Fachwelt werden ignoriert.

Fidget-Spinner-Gate: Trend für den Arsch?

Das Stimming-Spielzeug erobert den Markt und erscheint sogar mit LED-Lichtern oder als Analplug. Was das über uns aussagt.

Haasenburg überflüssig: Drei Jahre ohne Kinderknast

Bremen hat die Pläne für ein geschlossenes Heim beerdigt, Hamburg nicht. Dabei geht es auch anders, wie Hamburgs Praxis seit dem Aus der Haasenburg-Heime zeigt

Rechte von Kindern und Jugendlichen: „Körperlicher Zwang in Heimen verboten“

Weder Eltern noch Erzieher dürfen Gewalt anwenden, sagt die Autorin des ersten Rechtsgutachtens zur Zulässigkeit körperlichen Zwangs in Heimen.

Kommentar von Kaija Kutter zum Heim-Konzept: Missbrauch Tür und Tor geöffnet

Das Vorhalten von Fesseln in einem Jugendheim stattet die Erzieher mit einer zu hohen Machtposition aus.

Geplantes Heim mit Zwangsmaßnahmen: Fesseln inklusive

In einem Papier über ein geplantes Kinderheim erklärt Hamburg Zwangsmaßnahmen für rechtens – auch die Fixierung durch Klettbänder.