taz.de -- Staatsanwaltschaft über Polizeikolumne: Zulässige Systemkritik

Die Berliner Staatsanwaltschaft wird wegen der Kolumne „All cops are berufsunfähig“ nicht gegen die taz-Autor:in Hengameh Yaghoobifarah vorgehen.

Bild: „Das Verfahren ist mithin einzustellen“, beendet die Staatsanwaltschaft ihr Schreiben

Berlin taz | Die polizeikritische Kolumne [1][„All cops are berufsunfähig“ von Hengameh Yaghoobifarah] liefert „keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ für die Aufnahme von Ermittlungen. Dies schreibt die Berliner Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung dafür, dass sie nicht gegen die Autor:in vorgehen wird. Dass die Behörde die Kolumne von Mitte Juni durch die Meinungsfreiheit gedeckt sieht, war der taz schon seit zwei Wochen bekannt; nun liegt uns auch die ausführliche Argumentation mit Datum vom 11. September vor.

Zwar sei es nachvollziehbar, dass viele den Text „als Angriff und Herabsetzung“ von PolizistInnen verstanden hätten, schreibt die Staatsanwaltschaft – strafrechtlich relevant sei er deshalb jedoch nicht. Geprüft wurde demnach zunächst ein möglicher Verstoß wegen Volksverhetzung. „Jedoch wird in dem Text weder zum Hass aufgestachelt noch zu Willkürmaßnahmen aufgefordert“, argumentiert die Behörde. Es fehle der „Appellcharakter“. Yaghoobifarah habe lediglich „eine abschätzige Bewertung der deutschen Polizei bzw. des Berufsbilds des Polizeibeamten“ vorgenommen.

In ihrer Kolumne hatte die Autor:in darüber nachgedacht, was mit PolizistInnen zu geschehen hätte, wenn die Polizei abgeschafft würde. Im Ergebnis kam Yaghoobifarah darauf, dass die BeamtInnen nur auf einer Müllkippe gut aufgehoben seien, „wo sie wirklich nur von Abfall umgeben sind“ und keinen Schaden anrichten könnten. Die Autor:in ergänzte: „Unter ihresgleichen fühlen sie sich bestimmt auch selber am wohlsten.“

Darin konnte die Berliner Staatsanwaltschaft „auch kein Beschimpfen, böswillig Verächtlichmachen oder Verleumden“ erkennen. Dafür hätten die Betroffenen massiver in ihren Lebensrechten und ihrer Menschenwürde angegriffen werden müssen. „Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Polizei im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück(zu)stehen.“

Systemkritik statt Beleidigung

Außerdem, so die Argumentation, müsse man die Umstände würdigen: [2][die Black-Lives-Matter-Bewegung] und die Reihe von Veröffentlichungen über [3][Gewalt und Rassismus in der Polizei]. Vor diesem Hintergrund begebe sich die Autor:in „in ein Gedankenkonstrukt bzw. -experiment“, das „einige satiretypische Stilmittel enthält“, etwa Übertreibungen und Verzerrungen. So werde zum Beispiel „eine überspitzte Verbindung zwischen sozialer Arbeit und dem Tragen von Schuhe(n) der Firma Birkenstock und Leinenhose gezogen“, erläutert die Staatsanwaltschaft.

Der Wortlaut selbst, etwa was der Begriff „ihresgleichen“ genau meine, sei „jedenfalls verschiedenen Deutungen zugänglich“, ergänzt sie.

Auch einen Verstoß wegen Beleidigung konnten die Ermittler nicht feststellen. Sie halten sich dabei vor allem an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1995 zum Fall „Soldaten sind Mörder“. Aus diesem Urteil zitiert die Berliner Behörde: „… je größer das Kollektiv ist, auf das sich eine herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden“. Eine Äußerung ist demnach umso weniger strafrechtlich als Beleidigung zu werten, je weniger sie individuell zurechenbar ist. In Yaghoobifarahs Kolumne sei nun „eine hinreichende Individualisierung nicht ersichtlich“. Es handle sich um eine „Systemkritik“.

Aus all diesen Gründen sei auch ein strafrechtliches Verhalten der taz-Chefredakteurin Barbara Junge oder anderer Beteiligter oder Verantwortlicher in der taz nicht ersichtlich. „Das Verfahren ist mithin einzustellen“, beendet die Staatsanwaltschaft ihr Schreiben.

25 Sep 2020

[1] /Abschaffung-der-Polizei/!5689584

[2] /Black-Lives-Matter/!t5320244

[3] /Polizeigewalt/!t5008089

AUTOREN

Ulrike Winkelmann

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