taz.de -- Eltern im Corona-Lockdown: Hoffnung auf Extraurlaub

Eltern wird versprochen, im verschĂ€rften Lockdown mehr „bezahlten Urlaub“ wegen der Kinderbetreuung nehmen zu können. Details sind noch unklar.

Bild: Geht nicht mal eben nebenbei: Mutter hilft Kind bei Hausaufgaben

Berlin taz | Im verschĂ€rften Lockdown vom 16. Dezember bis 10. Januar sollen „zusĂ€tzliche Möglichkeiten“ geschaffen werden, fĂŒr die Betreuung der Kinder „bezahlten Urlaub zu nehmen“, heißt es im Beschlusspapier der MinisterprĂ€sidentenkonferenz (MPK).

Man arbeite „derzeit mit Hochdruck an der Ausgestaltung des MPK-Beschlusses“, erklĂ€rte eine Sprecherin des federfĂŒhrenden Bundesarbeitsministeriums am Montag der taz. Die genauen Inhalte und der Zeitpunkt blieben „abzuwarten“. Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) hatte angekĂŒndigt, die Regelungen wĂŒrden noch in dieser Woche auf den Weg gebracht.

Bisher schon gibt es [1][EntschĂ€digungsansprĂŒche] fĂŒr Eltern, die VerdienstausfĂ€lle erleiden, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie die Kinder betreuen mĂŒssen wĂ€hrend einer Schließung von Kita oder Schule. Die bisher geltenden EntschĂ€digungsansprĂŒche nach dem Infektionsschutzgesetz erlauben allerdings nur einen Ausgleich von 67 Prozent des ausgefallenen Verdienstes. Auch SelbststĂ€ndige haben Anspruch auf diesen Ausgleich. ZusĂ€tzliche „bezahlte Urlaubstage“ wĂŒrde bedeuten, dass die erwerbstĂ€tigen Eltern einen vollen Lohnausgleich erhielten.

Kanzleramtsminister Helge Braun (CDU) verwies am Montag auf die bereits geltenden Regelungen. Bei den EntschĂ€digungen nach dem [2][Infektionsschutzgesetz] haben Anspruch auf einen Ausgleich Eltern dann, wenn Kitas oder Schulen geschlossen sind, wenn das jĂŒngste Kind jĂŒnger als zwölf Jahre ist, wenn die Mutter oder der Vater keine „anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ sicherstellen können, also auch nicht der jeweils andere Elternteil die Betreuung gewĂ€hrleisten könnte und auch keine Möglichkeit zur Notbetreuung vorliegt.

„Home Office“ nicht gleich ArbeitsfĂ€higkeit

Es besteht kein Anspruch, wenn Kitas oder Schulen ohnehin wegen der Schulferien geschlossen hĂ€tten. Ein Anspruch auf zusĂ€tzlichen „bezahlten Urlaub“ entstĂŒnde also nur fĂŒr die paar Tage zwischen dem 16. Dezember und dem 10.Januar, in denen Kitas und Schulen außerhalb der normalen Ferien wegen Corona geschlossen sind.

Die Tatsache, dass eine BeschĂ€ftigte oder ein BeschĂ€ftigter im Homeoffice arbeiten, bedeutet dabei nicht, dass damit automatisch der Anspruch auf einen Ausgleich erlischt. Wenn man wegen des Aufwands an Betreuung oder Homeschooling „die Leistung gegenĂŒber dem Arbeitgeber nicht erbringen kann, erfĂŒllt man die Voraussetzung fĂŒr eine EntschĂ€digung“, sagt der Berliner Arbeitsrechtsexperte Alexander Dubrovskij von der Kanzlei Gansel RechtsanwĂ€lte der taz, „dieser Anspruch hat nichts damit zu tun, ob ich im Home Office arbeite oder nicht“. Dabei sei es auch möglich, eine EntschĂ€digung fĂŒr den Verdienstausfall zu bekommen, den man erleidet, wenn man nur mit reduzierter Arbeitszeit tĂ€tig werden kann.

Die Frage ist, was Eltern machen, wenn der Lockdown lĂ€nger dauert als der 10. Januar. „Eltern können die AusfĂ€lle durch die Coronamaßnahmen nicht alleine auffangen“, sagt Miriam Hoheisel, GeschĂ€ftsfĂŒhrerin des Alleinerziehendenverbandes VAMV, „da braucht es UnterstĂŒtzung“. Der Verband ist dafĂŒr, gerade Alleinerziehenden grundsĂ€tzlich eine Notbetreuung anzubieten, er begrĂŒĂŸt auch die zusĂ€tzlichen bezahlten Urlaubstage und fordert einen Ausgleich fĂŒr den Verdienstausfall, wenn Eltern wegen der Kinderbetreuung vorĂŒbergehend auf Teilzeit wechseln.

14 Dec 2020

[1] https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html

[2] https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

AUTOREN

Barbara Dribbusch

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