taz.de -- Reform des Sexualstrafrechts: Nein bleibt Nein
Seit fĂŒnf Jahren sind alle sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person strafbar. Doch noch immer werden viele Verfahren eingestellt.
Irgendwo in Deutschland, irgendwann im Jahr 2012. Eine schwangere Frau sitzt auf der Couch, ihr Freund will mit ihr schlafen. Sie will nicht und sagt ihm das auch. Er zieht sie vom Sofa hoch und schubst sie ins Schlafzimmer, sie fĂ€llt auf den Boden und gegen das Bett. Weil ihr Freund schon frĂŒher aggressiv war, Gewalt gegen ihre Katze und GegenstĂ€nde ausgeĂŒbt hat und sie zudem Angst um das Kind in ihrem Bauch hat, zieht sich die Frau aus. Es kommt zum Sex. Sie wiederholt mehrfach, dass sie keinen will, Schmerzen hat und er aufhören soll. Sie schreit, sie fleht.
Als alles vorbei ist, [1][zeigt die Frau den Mann wegen sexueller Nötigung an]. Doch das Verfahren wird eingestellt. Die BegrĂŒndung der Staatsanwaltschaft: Der Mann habe weder Gewalt angewendet noch seiner Freundin gedroht â und Widerstand geleistet habe sie auch nicht. Von einem âKlima der Gewaltâ in der Beziehung sei nicht auszugehen. Und in einer âschutzlosen Lageâ, die im Sinn der Strafnorm nötig sei, habe sich die Frau auch nicht befunden. SchlieĂlich sei die WohnungstĂŒr ja nicht abgeschlossen gewesen.
Diesen Fall schildert der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe zusammen mit 106 weiteren FÀllen von sexualisierter Gewalt in einer Analyse von 2014. Alle TÀter in den beschriebenen FÀllen wurden angezeigt, keiner wurde verurteilt. Denn im Sexualstrafrecht gilt damals der seit Langem unverÀnderte Paragraf 177.
Und der besagt: Sexuelle Nötigung ist dann strafbar, wenn der TĂ€ter das Opfer mit Gewalt, Drohung gegen Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage dazu bringt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Nicht strafbar also sind all die Ăbergriffe, bei denen es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der geschĂ€digten Person kommt â auch dann nicht, wenn dieser ausdrĂŒcklich artikuliert wird.
âJahrzehntelang war klar, dass da etwas falsch lĂ€uftâ, sagt die StrafrechtsanwĂ€ltin Christina Clemm ĂŒber diese alte Form des Paragrafen. Oft waren Betroffene entsetzt, wenn ihnen klar wurde, welche sexualisierten Ăbergriffe alle nicht strafbar sind. Zwar fordern frauenpolitische Organisationen seit Langem eine Ănderung des Strafrechts.
Doch in die Sache kam erst Bewegung, [2][als 2014 die Istanbul-Konvention gegen Gewalt gegen Frauen in Kraft trat]. Denn dieses Ăbereinkommen des Europarats besagt unter anderem, dass alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden mĂŒssen. Auch Deutschland hat die Konvention unterzeichnet. Um sie auch hierzulande letztlich ratifizieren zu können, mussten alle Bundesgesetze der Konvention angepasst werden.
âEs war klar: das ist unsere Möglichkeitâ, sagt Clemm. VerbĂ€nde wie der Deutsche Frauenrat, der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, die DachverbĂ€nde der FrauenhĂ€user und UN Women tun sich zusammen, GrĂŒne und Linke bringen aus der Opposition GesetzesvorschlĂ€ge ein. Das Bundesjustizministerium setzt zwar eine Reformkommission fĂŒr das Sexualstrafrecht ein â aber noch immer tut sich nichts. Und dann kommt Köln.
In der Silvesternacht 2015 auf 2016 kommt es in der NĂ€he von Hauptbahnhof und Dom zu Ăbergriffen auf Frauen durch vorwiegend migrantische TĂ€ter. 661 Frauen melden Straftaten, bei 28 geht es um versuchte oder vollendete Vergewaltigung. âAuf einmal ging es rasend schnellâ, sagt Clemm, die auch Mitglied der Reformkommission des Justizministeriums war. Schon im Juli stimmt der Bundestag fĂŒr die Neufassung des Paragrafen 177 Strafgesetzbuch â einstimmig. Ein historischer Moment. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 10. November 2016 gilt in Deutschland zum ersten Mal âNein heiĂt Neinâ.
âNein heiĂt Neinâ, das bedeutet: Nicht mehr nur physische Gewalt ist strafbar â sondern jede sexuelle Handlung gegen den âerkennbar entgegenstehenden Willenâ des Opfers. Zudem wird Paragraf 184 i neu eingefĂŒhrt: Zum ersten Mal wird sexuelle BelĂ€stigung als eigener Straftatbestand anerkannt. Und schlieĂlich entsteht Paragraf 184 j, der Taten aus Gruppen heraus unter Strafe stellt â eine Reaktion auf die Kölner Silvesternacht.
FĂŒnf Jahre spĂ€ter zeigt sich, dass die Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Jahren nach der Reform gestiegen sind. 2014 und 2015, also vor der Reform, waren es laut Bundesministerium fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz jeweils knapp 39.000 Verfahren. 2019 und 2020 waren es knapp 57.000 und 58.000 Verfahren. Auch die Verurteilungen wegen Paragraf 177 stiegen von 2014 bis 2019 deutlich an. Waren es 2014 noch 1.001 Verurteilungen, waren es 2019 schon 1.599.
Dass die Zahlen insgesamt steigen wĂŒrden, war allerdings zu erwarten â vor allem aufgrund des neuen Straftatbestands der sexuellen BelĂ€stigung, die vorher ĂŒberhaupt nicht strafbar war. Die Zahlen der Verurteilungen zeigen auch, welchen groĂen Anteil die neu hinzugekommenen sexuellen BelĂ€stigungen an den gestiegenen Zahlen haben: ganze 1.519 von 1.599 Verurteilungen erfolgten deshalb.
âDie EinfĂŒhrung des Straftatbestands der sexuellen BelĂ€stigung war ein groĂer Erfolgâ, sagt der Rechtswissenschaftler Jörg Eisele von der UniversitĂ€t TĂŒbingen. HĂ€ufig fĂ€nden BelĂ€stigungen im öffentlichen Raum statt, in SchwimmbĂ€dern, in der Bahn â entsprechend gibt es Zeug:innen, die fĂŒr Verurteilungen förderlich sind. âMit dem 184 i bekommt man Alltagsgrapschereien gut in den Griff.â
Ein Flop dagegen sei der Paragraf 184 j, der wegen Köln eingefĂŒhrt wurde. âDass der keinen Mehrwert hat, war absehbarâ, sagt Eisele: zu kompliziert, inhaltlich auĂerdem durch andere Paragrafen bereits weitgehend abgedeckt. Gerade mal zwei Verurteilungen, so zeigen es die Zahlen des BMJV, gab es wegen dieses neuen Paragrafen im Jahr 2019.
Doch was die eigentliche Reform des Paragrafen 177 jenseits dieser beiden neu eingefĂŒhrten Paragrafen angeht, sind die Zahlen bislang nicht unbedingt aussagekrĂ€ftig. Das weiĂ auch das Bundesministerium fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz. Zwar sei die Reform im Sexualstrafrecht ein âParadigmenwechselâ gewesen, so das BMJV: Erstmals wird der âWille des Opfers [âŠ] in das Zentrum des strafrechtlichen Schutzes gerĂŒcktâ.
Auch die RĂŒckmeldungen aus der Praxis gegenĂŒber dem Ministerium seien âganz ĂŒberwiegend positivâ: Richter:innen sowie StaatsanwĂ€lt:innen wĂŒrden berichten, so eine Sprecherin des BMJV, dass sie mit den Neuregelungen gut zurecht kĂ€men. Und dennoch: FĂŒr eine umfassende Beurteilung der Reform sei es zu frĂŒh.
So sieht es auch der Kriminologe Christian Pfeiffer, der seit den 90er Jahren zu Sexualstraftaten forscht. âDie Reform war wichtig, weil das âNeinâ der Betroffenen endlich ernst genommen wirdâ, sagt er. âAber es fehlt die Empirie, um beurteilen zu können, was sie fĂŒr die Strafverfolgung bedeutet.â Noch gebe es dazu schlicht keine systematische Analyse.
Pfeiffer hat deshalb eine Studie begonnen, in der 3.000 Frauen, die in Niedersachsen eine Vergewaltigung angezeigt haben, zu ihren Erfahrungen befragt werden. Die HĂ€lfte der Frauen zeigte vor, die andere HĂ€lfte nach der Reform an. Untersucht werden soll unter anderem, wie unterschiedlich die Frauen die Anzeigen erlebten und ob sie mit dem Ablauf nach der Anzeige zufrieden waren. Eine Auswertung der Befragungen soll in einigen Monaten vorliegen.
AnwĂ€lt:innen und Betroffenenorganisationen ziehen derweil gemischte erste Bilanzen. âFĂŒr uns war es zwar bitter, dass die Reform mit Köln letztlich vor einem eindeutig rassistischen Hintergrund gepusht wurdeâ, sagt etwa Katharina Göpner vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Gleichzeitig sei sie in jahrelanger Arbeit vorbereitet worden und grundsĂ€tzlich ein Erfolg: âGesellschaftlich hat die StrafrechtsĂ€nderung immens viel bewegt.â
Es sei ganz anders möglich geworden, ĂŒber sexualisierte Gewalt zu sprechen und sie zu verhandeln. Die im Verband organisierten Beratungsstellen wĂŒrden ĂŒbereinstimmend berichten, âdass Betroffene mit einem anderen Selbstbewusstsein Ereignisse öffentlich machen und sich hĂ€ufiger ĂŒberlegen, anzuzeigenâ.
Gleichzeitig gebe es weiter Probleme, sagt Göpner. Die betrĂ€fen allerdings nicht so sehr das Gesetz an sich â sondern Besonderheiten, die Sexualdelikte vor Gericht in den weitaus meisten FĂ€llen begleiten. âWenn die Betroffenen vorher nachweisen mussten, dass sie sich zur Wehr gesetzt haben, mĂŒssen sie jetzt nachweisen, dass sie ihr,Nein' formuliert habenâ, sagt Göpner. Möglich also, dass der TĂ€ter sich auf den Standpunkt stellt, das âNeinâ weder gehört noch erkannt zu haben.
In einem Bericht eines BĂŒndnisses aus NGOs, dem unter anderem der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Frauenrat angehören und der bereits im Februar veröffentlicht wurde, heiĂt es zu den Praxiserfahrungen nach der Reform: âErfahrungen von RechtsanwĂ€lt:innen, Fachberatungsstellen und psychosozialen Prozessbegleiter:innen zeigen, dass zahlreiche Verfahren eingestellt werden, weil der Vorsatz der sexuellen Handlung gegen den eigenen Willen hĂ€ufig nicht angenommen wird â selbst wenn Betroffene angeben, geweint oder den Beschuldigten deutlich und wiederholt gebeten haben, aufzuhören.â
So werde durch alle Instanzen hindurch immer wieder entschieden, dass ein deutlich verbal ausgedrĂŒcktes âNeinâ fĂŒr einen Beschuldigten nicht zwingend als entgegenstehender Wille angesehen werden könne, wenn etwa die betroffene Person vorher sexuelle Handlungen mitgemacht oder initiiert habe. In einem Fall etwa stimmte die Betroffene zunĂ€chst verschiedenen sexuellen Praktiken zu. Als der Mann gewalttĂ€tig wurde, brachte sie jedoch ihren Widerwillen zum Ausdruck.
Doch die Verurteilung des TĂ€ters durch das Landesgericht hob der Bundesgerichtshof auf. Die BegrĂŒndung: Dass sich die âverbalen und physischen Versucheâ der Frau, den Angeklagten zum Aufhören zu bewegen, auch auf Oral- und Analverkehr bezogen, sei nicht eindeutig. Auch der âUmstand, dass die GeschĂ€digte vor Schmerzen schrie und der Angeklagte ihr zeitweise den Mund zuhieltâ, habe möglicherweise nur mit dem ZufĂŒgen von Schmerzen durch SchlĂ€ge zu tun, nicht mit Geschlechtsverkehr als solchem.
Ihrer Erfahrung nach, berichtet AnwĂ€ltin Clemm, wĂŒrden rund zwei Drittel der FĂ€lle eingestellt, von denen sie sagen wĂŒrde, sie mĂŒssten nach Paragraf 177 verurteilt werden. Dies sei immer noch besser als vor der Reform â denn vorher wurden noch mehr dieser FĂ€lle eingestellt. âDie Ănderung war zweifellos richtigâ, sagt Clemm. âAber eine wesentliche Verbesserung gibt es fĂŒr die Betroffenen noch nicht.â Ein Problem sei, dass insbesondere im Bereich der Sexualdelikte oft patriarchal geprĂ€gte Vorannahmen herrschten.
Etwa die, dass Betroffene Sexualdelikte anzeigen, weil sie Vorteile daraus erlangen â also zum Beispiel auf Schmerzensgeld aus seien oder den Umgang des ehemaligen Partners mit den Kindern verhindern wollten. HĂ€ufig fĂ€nde sich auch die Annahme, dass Frauen dazu neigen, ihr Verhalten im Nachhinein umzudeuten. Eigentlich konsensuale Sexualkontakte wĂŒrden deshalb spĂ€ter als deutlich erkennbar gegen den Willen umdefiniert, entsprechend wĂŒrde falsch berichtet, so das Vorurteil.
Vielleicht, so werde angenommen, war ihr Nein eben doch ein Ja. Vielleicht war das Nein auch nicht deutlich genug ausgesprochen. Und vielleicht war die Aussage, dass sie geweint habe, im Nachhinein erfunden, weil sie erst dann gemerkt habe, dass sie die betreffende sexuelle Handlung gar nicht wollte. Vielleicht habe sie auch nur Rache nehmen wollen fĂŒr eine nicht erwiderte Liebe â all so etwas geistere immer wieder in den Köpfen derjenigen herum, die die Verfahren betreiben, sagt Clemm.
Zudem gebe es noch immer eine bestimmte Vorstellung davon, wie ein Opfer zu sein habe. Eine ihrer Mandantinnen etwa hatte sich ĂŒber eine Dating-Plattform mit einem Mann verabredet. Sie zeigte ihn wegen Vergewaltigung an, er wurde freigesprochen. In der UrteilsbegrĂŒndung, so Clemm, habe das Gericht angefĂŒhrt: Gegen ihre Aussage spreche, dass sie sich ja auch nach der Tat weiter anonym mit MĂ€nnern getroffen habe. Das sei fĂŒr eine tatsĂ€chlich vergewaltigte Person nur schwer vorstellbar.
âFrauen zeigen sexuelle Ăbergriffe oder Vergewaltigungen an, weil sie verletzt sind, weil sie andere schĂŒtzen oder nicht hinnehmen wollen, dass ihnen Schlimmes widerfahren istâ, sagt Clemm. âAber ich kenne keine einzige Frau, die durch einen Prozess Karrierevorteile gehabt hĂ€tte.â Und natĂŒrlich mĂŒsse die Unschuldsvermutung gegenĂŒber einem potenziellen TĂ€ter gelten. âEs muss aber eben auch die Vermutung gelten, dass die anzeigende Frau die Wahrheit sagt. Mit dieser Situation können und mĂŒssen wir umgehen.â
Strafrechtlich sei dem allerdings kaum beizukommen. âWas wir wirklich brauchen, ist eine viel gröĂere Sensibilisierung fĂŒr geschlechtsspezifische Gewaltâ, sagt Clemm. Es brauche Forschung: wie viele TĂ€ter werden verurteilt, wo liegen die Probleme, was sind typische Fallkonstellationen?
Es brauche Fortbildungen von Polizei und Justiz: Wie hĂ€ufig kommen Ăbergriffe vor, wie verhalten sich TĂ€ter, wie verhalten sich Betroffene â und warum? Und es brauche eine Aufstockung der KapazitĂ€ten innerhalb der Behörden. âDie Dezernate in Polizei und Justiz sind katastrophal unterbesetztâ, sagt Clemm. âDa ist es natĂŒrlich einfacher, einzustellen, als eine Anklage zu verfassen und den Fall auch noch vor Gericht zu vertreten.â
Um mehr Forschung kĂŒmmert sich unter anderem der Kriminologe Pfeiffer. Seine Hypothese dabei sei, sagt er: âDie Strafverfolgung funktioniert dort gut, wo sie personell und technisch gut ausgestattet ist.â So gehe er davon aus, dass etwa Videobefragungen der Opfer einen hohen Mehrwert brĂ€chten. Wenn dagegen die Aussage nur auf Tonband aufgezeichnet wird oder gar nur als gekĂŒrzte Mitschrift der Polizei an die Staatsanwaltschaft geht, âerhöht sich das Risiko deutlich, dass dort das Verfahren eingestellt wirdâ.
Noch ein Argument spricht fĂŒr Videobefragungen: FĂŒr Betroffene sei es oft eine Tortur, alles mehrfach erzĂ€hlen zu mĂŒssen, sagt Katharina Göpner vom Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Dieser fordert neben Fortbildungen in Polizei und Justiz auch eine SonderzustĂ€ndigkeit fĂŒr Sexualstraftaten an Gerichten. RĂŒcksichtsvolle Befragungen könnten nur mit entsprechendem Wissen erreicht werden, was RĂŒcksichtnahme in diesem Feld ĂŒberhaupt bedeutet.
Zudem mĂŒssten alle Betroffenen im Bereich der Sexualstraftaten Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben. âEs geht um intimste Detailsâ, sagt Göpner. Bisher sei der Umgang mit Betroffenen vonseiten der Behörden oft retraumatisierend. Wenn sich ein Fall wie anfangs beschrieben etwa in einer Beziehung ereignet, heiĂt das also auch nach der erfolgreichen Reform des Paragrafen 177 nicht sicher, dass es zu einem Prozess, geschweige denn zu einem Urteil kommt. âAber trotzdem ist klar: Es ist Unrecht, was passiert istâ, sagt Göpner. FĂŒr Betroffene sei das ein enormer Fortschritt.
6 Nov 2021
LINKS
[1] /Sexualisierte-Gewalt/!t5009660
[2] /10-Jahre-Istanbul-Konvention/!5766207
AUTOREN
TAGS
LesestĂŒck Recherche und Reportage
Internationaler Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen
ARTIKEL ZUM THEMA
Kriminologe Christian Pfeiffer: âIm Kern war ich immer Feministâ
Der Kriminologe Christian Pfeiffer ĂŒber Opfer, die zu TĂ€tern werden, Vergewaltigung in der Ehe und Wladimir Putin.
Sexismus an der UniversitÀt Göttingen: Professor vor Gericht
Ein UniversitÀtsprofessor steht wegen des Vorwurfs sexualisierter Gewalt vor Gericht. Es ist einer von drei FÀllen an der UniversitÀt Göttingen.
Konsens beim Sex: MĂ€nner wollen nicht immer
Frauen machen sich zu wenig Gedanken darĂŒber, ob sie Grenzen bei MĂ€nnern ĂŒberschreiten. Auch MĂ€nner haben nicht immer Lust auf Sex.
Sexualisierte Gewalt anzeigen: Der doppelte Schmerz
Wer sexualisierte Gewalt anzeigt, stöĂt bei der Polizei oft auf Ignoranz. In Frankreich organisieren sich Frauen unter dem Hashtag #DoublePeine.
Kurzfilmserie ĂŒber Gewalt gegen Frauen: Zuschauen tut weh
âH24â beleuchtet Gewalt im Alltag von Frauen. Die Arte-Serie beruht auf wahren Geschichten. Vieles hat man so Ă€hnlich schon gehört â oder erlebt.
VerschĂ€rfung des Sexualstrafrechts: Ein Jahr âNein heiĂt Neinâ
Vor einem Jahr wurde das Sexualstrafrecht verschĂ€rft. Seitdem wurden deutlich mehr sexuelle Ăbergriffe angezeigt als in der Vergangenheit.
Kommentar Schutz vor sexueller Gewalt: Ein Grapscher ist ein Grapscher
Nach der Kölner Silvesternacht wurde heftig um Asylpolitik gestritten. Eigentliches Thema hĂ€tte der Umgang mit Sexualdelikten sein mĂŒssen.
âNein heiĂt neinâ im Sexualstrafrecht: Bundesrat billigt Gesetz
Sexuelle Handlungen, die gegen den Willen einer Person stattfinden, gelten kĂŒnftig als Vergewaltigung. Selbst wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt.