taz.de -- Reform des Sexualstrafrechts: Nein bleibt Nein

Seit fĂŒnf Jahren sind alle sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person strafbar. Doch noch immer werden viele Verfahren eingestellt.

Irgendwo in Deutschland, irgendwann im Jahr 2012. Eine schwangere Frau sitzt auf der Couch, ihr Freund will mit ihr schlafen. Sie will nicht und sagt ihm das auch. Er zieht sie vom Sofa hoch und schubst sie ins Schlafzimmer, sie fĂ€llt auf den Boden und gegen das Bett. Weil ihr Freund schon frĂŒher aggressiv war, Gewalt gegen ihre Katze und GegenstĂ€nde ausgeĂŒbt hat und sie zudem Angst um das Kind in ihrem Bauch hat, zieht sich die Frau aus. Es kommt zum Sex. Sie wiederholt mehrfach, dass sie keinen will, Schmerzen hat und er aufhören soll. Sie schreit, sie fleht.

Als alles vorbei ist, [1][zeigt die Frau den Mann wegen sexueller Nötigung an]. Doch das Verfahren wird eingestellt. Die BegrĂŒndung der Staatsanwaltschaft: Der Mann habe weder Gewalt angewendet noch seiner Freundin gedroht – und Widerstand geleistet habe sie auch nicht. Von einem „Klima der Gewalt“ in der Beziehung sei nicht auszugehen. Und in einer „schutzlosen Lage“, die im Sinn der Strafnorm nötig sei, habe sich die Frau auch nicht befunden. Schließlich sei die WohnungstĂŒr ja nicht abgeschlossen gewesen.

Diesen Fall schildert der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe zusammen mit 106 weiteren FÀllen von sexualisierter Gewalt in einer Analyse von 2014. Alle TÀter in den beschriebenen FÀllen wurden angezeigt, keiner wurde verurteilt. Denn im Sexualstrafrecht gilt damals der seit Langem unverÀnderte Paragraf 177.

Und der besagt: Sexuelle Nötigung ist dann strafbar, wenn der TĂ€ter das Opfer mit Gewalt, Drohung gegen Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage dazu bringt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden. Nicht strafbar also sind all die Übergriffe, bei denen es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der geschĂ€digten Person kommt – auch dann nicht, wenn dieser ausdrĂŒcklich artikuliert wird.

„Jahrzehntelang war klar, dass da etwas falsch lĂ€uft“, sagt die StrafrechtsanwĂ€ltin Christina Clemm ĂŒber diese alte Form des Paragrafen. Oft waren Betroffene entsetzt, wenn ihnen klar wurde, welche sexualisierten Übergriffe alle nicht strafbar sind. Zwar fordern frauenpolitische Organisationen seit Langem eine Änderung des Strafrechts.

Doch in die Sache kam erst Bewegung, [2][als 2014 die Istanbul-Konvention gegen Gewalt gegen Frauen in Kraft trat]. Denn dieses Übereinkommen des Europarats besagt unter anderem, dass alle nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden mĂŒssen. Auch Deutschland hat die Konvention unterzeichnet. Um sie auch hierzulande letztlich ratifizieren zu können, mussten alle Bundesgesetze der Konvention angepasst werden.

„Es war klar: das ist unsere Möglichkeit“, sagt Clemm. VerbĂ€nde wie der Deutsche Frauenrat, der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, die DachverbĂ€nde der FrauenhĂ€user und UN Women tun sich zusammen, GrĂŒne und Linke bringen aus der Opposition GesetzesvorschlĂ€ge ein. Das Bundesjustizministerium setzt zwar eine Reformkommission fĂŒr das Sexualstrafrecht ein – aber noch immer tut sich nichts. Und dann kommt Köln.

In der Silvesternacht 2015 auf 2016 kommt es in der NĂ€he von Hauptbahnhof und Dom zu Übergriffen auf Frauen durch vorwiegend migrantische TĂ€ter. 661 Frauen melden Straftaten, bei 28 geht es um versuchte oder vollendete Vergewaltigung. „Auf einmal ging es rasend schnell“, sagt Clemm, die auch Mitglied der Reformkommission des Justizministeriums war. Schon im Juli stimmt der Bundestag fĂŒr die Neufassung des Paragrafen 177 Strafgesetzbuch – einstimmig. Ein historischer Moment. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 10. November 2016 gilt in Deutschland zum ersten Mal „Nein heißt Nein“.

„Nein heißt Nein“, das bedeutet: Nicht mehr nur physische Gewalt ist strafbar – sondern jede sexuelle Handlung gegen den „erkennbar entgegenstehenden Willen“ des Opfers. Zudem wird Paragraf 184 i neu eingefĂŒhrt: Zum ersten Mal wird sexuelle BelĂ€stigung als eigener Straftatbestand anerkannt. Und schließlich entsteht Paragraf 184 j, der Taten aus Gruppen heraus unter Strafe stellt – eine Reaktion auf die Kölner Silvesternacht.

FĂŒnf Jahre spĂ€ter zeigt sich, dass die Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Jahren nach der Reform gestiegen sind. 2014 und 2015, also vor der Reform, waren es laut Bundesministerium fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz jeweils knapp 39.000 Verfahren. 2019 und 2020 waren es knapp 57.000 und 58.000 Verfahren. Auch die Verurteilungen wegen Paragraf 177 stiegen von 2014 bis 2019 deutlich an. Waren es 2014 noch 1.001 Verurteilungen, waren es 2019 schon 1.599.

Dass die Zahlen insgesamt steigen wĂŒrden, war allerdings zu erwarten – vor allem aufgrund des neuen Straftatbestands der sexuellen BelĂ€stigung, die vorher ĂŒberhaupt nicht strafbar war. Die Zahlen der Verurteilungen zeigen auch, welchen großen Anteil die neu hinzugekommenen sexuellen BelĂ€stigungen an den gestiegenen Zahlen haben: ganze 1.519 von 1.599 Verurteilungen erfolgten deshalb.

„Die EinfĂŒhrung des Straftatbestands der sexuellen BelĂ€stigung war ein großer Erfolg“, sagt der Rechtswissenschaftler Jörg Eisele von der UniversitĂ€t TĂŒbingen. HĂ€ufig fĂ€nden BelĂ€stigungen im öffentlichen Raum statt, in SchwimmbĂ€dern, in der Bahn – entsprechend gibt es Zeug:innen, die fĂŒr Verurteilungen förderlich sind. „Mit dem 184 i bekommt man Alltagsgrapschereien gut in den Griff.“

Ein Flop dagegen sei der Paragraf 184 j, der wegen Köln eingefĂŒhrt wurde. „Dass der keinen Mehrwert hat, war absehbar“, sagt Eisele: zu kompliziert, inhaltlich außerdem durch andere Paragrafen bereits weitgehend abgedeckt. Gerade mal zwei Verurteilungen, so zeigen es die Zahlen des BMJV, gab es wegen dieses neuen Paragrafen im Jahr 2019.

Doch was die eigentliche Reform des Paragrafen 177 jenseits dieser beiden neu eingefĂŒhrten Paragrafen angeht, sind die Zahlen bislang nicht unbedingt aussagekrĂ€ftig. Das weiß auch das Bundesministerium fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz. Zwar sei die Reform im Sexualstrafrecht ein „Paradigmenwechsel“ gewesen, so das BMJV: Erstmals wird der „Wille des Opfers [
] in das Zentrum des strafrechtlichen Schutzes gerĂŒckt“.

Auch die RĂŒckmeldungen aus der Praxis gegenĂŒber dem Ministerium seien „ganz ĂŒberwiegend positiv“: Richter:innen sowie StaatsanwĂ€lt:innen wĂŒrden berichten, so eine Sprecherin des BMJV, dass sie mit den Neuregelungen gut zurecht kĂ€men. Und dennoch: FĂŒr eine umfassende Beurteilung der Reform sei es zu frĂŒh.

So sieht es auch der Kriminologe Christian Pfeiffer, der seit den 90er Jahren zu Sexualstraftaten forscht. „Die Reform war wichtig, weil das ‚Nein‘ der Betroffenen endlich ernst genommen wird“, sagt er. „Aber es fehlt die Empirie, um beurteilen zu können, was sie fĂŒr die Strafverfolgung bedeutet.“ Noch gebe es dazu schlicht keine systematische Analyse.

Pfeiffer hat deshalb eine Studie begonnen, in der 3.000 Frauen, die in Niedersachsen eine Vergewaltigung angezeigt haben, zu ihren Erfahrungen befragt werden. Die HĂ€lfte der Frauen zeigte vor, die andere HĂ€lfte nach der Reform an. Untersucht werden soll unter anderem, wie unterschiedlich die Frauen die Anzeigen erlebten und ob sie mit dem Ablauf nach der Anzeige zufrieden waren. Eine Auswertung der Befragungen soll in einigen Monaten vorliegen.

AnwĂ€lt:innen und Betroffenenorganisationen ziehen derweil gemischte erste Bilanzen. „FĂŒr uns war es zwar bitter, dass die Reform mit Köln letztlich vor einem eindeutig rassistischen Hintergrund gepusht wurde“, sagt etwa Katharina Göpner vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Gleichzeitig sei sie in jahrelanger Arbeit vorbereitet worden und grundsĂ€tzlich ein Erfolg: „Gesellschaftlich hat die StrafrechtsĂ€nderung immens viel bewegt.“

Es sei ganz anders möglich geworden, ĂŒber sexualisierte Gewalt zu sprechen und sie zu verhandeln. Die im Verband organisierten Beratungsstellen wĂŒrden ĂŒbereinstimmend berichten, „dass Betroffene mit einem anderen Selbstbewusstsein Ereignisse öffentlich machen und sich hĂ€ufiger ĂŒberlegen, anzuzeigen“.

Gleichzeitig gebe es weiter Probleme, sagt Göpner. Die betrĂ€fen allerdings nicht so sehr das Gesetz an sich – sondern Besonderheiten, die Sexualdelikte vor Gericht in den weitaus meisten FĂ€llen begleiten. „Wenn die Betroffenen vorher nachweisen mussten, dass sie sich zur Wehr gesetzt haben, mĂŒssen sie jetzt nachweisen, dass sie ihr,Nein' formuliert haben“, sagt Göpner. Möglich also, dass der TĂ€ter sich auf den Standpunkt stellt, das „Nein“ weder gehört noch erkannt zu haben.

In einem Bericht eines BĂŒndnisses aus NGOs, dem unter anderem der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Frauenrat angehören und der bereits im Februar veröffentlicht wurde, heißt es zu den Praxiserfahrungen nach der Reform: „Erfahrungen von RechtsanwĂ€lt:innen, Fachberatungsstellen und psychosozialen Prozessbegleiter:innen zeigen, dass zahlreiche Verfahren eingestellt werden, weil der Vorsatz der sexuellen Handlung gegen den eigenen Willen hĂ€ufig nicht angenommen wird – selbst wenn Betroffene angeben, geweint oder den Beschuldigten deutlich und wiederholt gebeten haben, aufzuhören.“

So werde durch alle Instanzen hindurch immer wieder entschieden, dass ein deutlich verbal ausgedrĂŒcktes „Nein“ fĂŒr einen Beschuldigten nicht zwingend als entgegenstehender Wille angesehen werden könne, wenn etwa die betroffene Person vorher sexuelle Handlungen mitgemacht oder initiiert habe. In einem Fall etwa stimmte die Betroffene zunĂ€chst verschiedenen sexuellen Praktiken zu. Als der Mann gewalttĂ€tig wurde, brachte sie jedoch ihren Widerwillen zum Ausdruck.

Doch die Verurteilung des TĂ€ters durch das Landesgericht hob der Bundesgerichtshof auf. Die BegrĂŒndung: Dass sich die „verbalen und physischen Versuche“ der Frau, den Angeklagten zum Aufhören zu bewegen, auch auf Oral- und Analverkehr bezogen, sei nicht eindeutig. Auch der „Umstand, dass die GeschĂ€digte vor Schmerzen schrie und der Angeklagte ihr zeitweise den Mund zuhielt“, habe möglicherweise nur mit dem ZufĂŒgen von Schmerzen durch SchlĂ€ge zu tun, nicht mit Geschlechtsverkehr als solchem.

Ihrer Erfahrung nach, berichtet AnwĂ€ltin Clemm, wĂŒrden rund zwei Drittel der FĂ€lle eingestellt, von denen sie sagen wĂŒrde, sie mĂŒssten nach Paragraf 177 verurteilt werden. Dies sei immer noch besser als vor der Reform – denn vorher wurden noch mehr dieser FĂ€lle eingestellt. „Die Änderung war zweifellos richtig“, sagt Clemm. „Aber eine wesentliche Verbesserung gibt es fĂŒr die Betroffenen noch nicht.“ Ein Problem sei, dass insbesondere im Bereich der Sexualdelikte oft patriarchal geprĂ€gte Vorannahmen herrschten.

Etwa die, dass Betroffene Sexualdelikte anzeigen, weil sie Vorteile daraus erlangen – also zum Beispiel auf Schmerzensgeld aus seien oder den Umgang des ehemaligen Partners mit den Kindern verhindern wollten. HĂ€ufig fĂ€nde sich auch die Annahme, dass Frauen dazu neigen, ihr Verhalten im Nachhinein umzudeuten. Eigentlich konsensuale Sexualkontakte wĂŒrden deshalb spĂ€ter als deutlich erkennbar gegen den Willen umdefiniert, entsprechend wĂŒrde falsch berichtet, so das Vorurteil.

Vielleicht, so werde angenommen, war ihr Nein eben doch ein Ja. Vielleicht war das Nein auch nicht deutlich genug ausgesprochen. Und vielleicht war die Aussage, dass sie geweint habe, im Nachhinein erfunden, weil sie erst dann gemerkt habe, dass sie die betreffende sexuelle Handlung gar nicht wollte. Vielleicht habe sie auch nur Rache nehmen wollen fĂŒr eine nicht erwiderte Liebe – all so etwas geistere immer wieder in den Köpfen derjenigen herum, die die Verfahren betreiben, sagt Clemm.

Zudem gebe es noch immer eine bestimmte Vorstellung davon, wie ein Opfer zu sein habe. Eine ihrer Mandantinnen etwa hatte sich ĂŒber eine Dating-Plattform mit einem Mann verabredet. Sie zeigte ihn wegen Vergewaltigung an, er wurde freigesprochen. In der UrteilsbegrĂŒndung, so Clemm, habe das Gericht angefĂŒhrt: Gegen ihre Aussage spreche, dass sie sich ja auch nach der Tat weiter anonym mit MĂ€nnern getroffen habe. Das sei fĂŒr eine tatsĂ€chlich vergewaltigte Person nur schwer vorstellbar.

„Frauen zeigen sexuelle Übergriffe oder Vergewaltigungen an, weil sie verletzt sind, weil sie andere schĂŒtzen oder nicht hinnehmen wollen, dass ihnen Schlimmes widerfahren ist“, sagt Clemm. „Aber ich kenne keine einzige Frau, die durch einen Prozess Karrierevorteile gehabt hĂ€tte.“ Und natĂŒrlich mĂŒsse die Unschuldsvermutung gegenĂŒber einem potenziellen TĂ€ter gelten. „Es muss aber eben auch die Vermutung gelten, dass die anzeigende Frau die Wahrheit sagt. Mit dieser Situation können und mĂŒssen wir umgehen.“

Strafrechtlich sei dem allerdings kaum beizukommen. „Was wir wirklich brauchen, ist eine viel grĂ¶ĂŸere Sensibilisierung fĂŒr geschlechtsspezifische Gewalt“, sagt Clemm. Es brauche Forschung: wie viele TĂ€ter werden verurteilt, wo liegen die Probleme, was sind typische Fallkonstellationen?

Es brauche Fortbildungen von Polizei und Justiz: Wie hĂ€ufig kommen Übergriffe vor, wie verhalten sich TĂ€ter, wie verhalten sich Betroffene – und warum? Und es brauche eine Aufstockung der KapazitĂ€ten innerhalb der Behörden. „Die Dezernate in Polizei und Justiz sind katastrophal unterbesetzt“, sagt Clemm. „Da ist es natĂŒrlich einfacher, einzustellen, als eine Anklage zu verfassen und den Fall auch noch vor Gericht zu vertreten.“

Um mehr Forschung kĂŒmmert sich unter anderem der Kriminologe Pfeiffer. Seine Hypothese dabei sei, sagt er: „Die Strafverfolgung funktioniert dort gut, wo sie personell und technisch gut ausgestattet ist.“ So gehe er davon aus, dass etwa Videobefragungen der Opfer einen hohen Mehrwert brĂ€chten. Wenn dagegen die Aussage nur auf Tonband aufgezeichnet wird oder gar nur als gekĂŒrzte Mitschrift der Polizei an die Staatsanwaltschaft geht, „erhöht sich das Risiko deutlich, dass dort das Verfahren eingestellt wird“.

Noch ein Argument spricht fĂŒr Videobefragungen: FĂŒr Betroffene sei es oft eine Tortur, alles mehrfach erzĂ€hlen zu mĂŒssen, sagt Katharina Göpner vom Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Dieser fordert neben Fortbildungen in Polizei und Justiz auch eine SonderzustĂ€ndigkeit fĂŒr Sexualstraftaten an Gerichten. RĂŒcksichtsvolle Befragungen könnten nur mit entsprechendem Wissen erreicht werden, was RĂŒcksichtnahme in diesem Feld ĂŒberhaupt bedeutet.

Zudem mĂŒssten alle Betroffenen im Bereich der Sexualstraftaten Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben. „Es geht um intimste Details“, sagt Göpner. Bisher sei der Umgang mit Betroffenen vonseiten der Behörden oft retraumatisierend. Wenn sich ein Fall wie anfangs beschrieben etwa in einer Beziehung ereignet, heißt das also auch nach der erfolgreichen Reform des Paragrafen 177 nicht sicher, dass es zu einem Prozess, geschweige denn zu einem Urteil kommt. „Aber trotzdem ist klar: Es ist Unrecht, was passiert ist“, sagt Göpner. FĂŒr Betroffene sei das ein enormer Fortschritt.

6 Nov 2021

[1] /Sexualisierte-Gewalt/!t5009660

[2] /10-Jahre-Istanbul-Konvention/!5766207

AUTOREN

Patricia Hecht

TAGS

LesestĂŒck Recherche und Reportage

Sexualstrafrecht

Feminismus

Gewalt gegen Frauen

GNS

IG

MĂ€nnergewalt

UniversitÀt Göttingen

Schwerpunkt #metoo

Internationaler Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen

Gewalt gegen Frauen

Gina-Lisa Lohfink

Köln

Vergewaltigung

ARTIKEL ZUM THEMA

Kriminologe Christian Pfeiffer: „Im Kern war ich immer Feminist“

Der Kriminologe Christian Pfeiffer ĂŒber Opfer, die zu TĂ€tern werden, Vergewaltigung in der Ehe und Wladimir Putin.

Sexismus an der UniversitÀt Göttingen: Professor vor Gericht

Ein UniversitÀtsprofessor steht wegen des Vorwurfs sexualisierter Gewalt vor Gericht. Es ist einer von drei FÀllen an der UniversitÀt Göttingen.

Konsens beim Sex: MĂ€nner wollen nicht immer

Frauen machen sich zu wenig Gedanken darĂŒber, ob sie Grenzen bei MĂ€nnern ĂŒberschreiten. Auch MĂ€nner haben nicht immer Lust auf Sex.

Sexualisierte Gewalt anzeigen: Der doppelte Schmerz

Wer sexualisierte Gewalt anzeigt, stĂ¶ĂŸt bei der Polizei oft auf Ignoranz. In Frankreich organisieren sich Frauen unter dem Hashtag #DoublePeine.

Kurzfilmserie ĂŒber Gewalt gegen Frauen: Zuschauen tut weh

„H24“ beleuchtet Gewalt im Alltag von Frauen. Die Arte-Serie beruht auf wahren Geschichten. Vieles hat man so Ă€hnlich schon gehört – oder erlebt.

VerschĂ€rfung des Sexualstrafrechts: Ein Jahr „Nein heißt Nein“

Vor einem Jahr wurde das Sexualstrafrecht verschĂ€rft. Seitdem wurden deutlich mehr sexuelle Übergriffe angezeigt als in der Vergangenheit.

Kommentar Schutz vor sexueller Gewalt: Ein Grapscher ist ein Grapscher

Nach der Kölner Silvesternacht wurde heftig um Asylpolitik gestritten. Eigentliches Thema hĂ€tte der Umgang mit Sexualdelikten sein mĂŒssen.

„Nein heißt nein“ im Sexualstrafrecht: Bundesrat billigt Gesetz

Sexuelle Handlungen, die gegen den Willen einer Person stattfinden, gelten kĂŒnftig als Vergewaltigung. Selbst wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt.