taz.de -- Verbot von G20-Protestcamp rechtswidrig: Pfeffer gegen Schlafzelte

Beim G20-Gipfel 2017 in Hamburg verbot die Polizei das antikapitalistische Protestcamp. Das war rechtswidrig, entschied jetzt das Verwaltungsgericht.

Bild: RĂ€umten nicht nur Zelte ab, sondern verletzten auch Campierende: Polizist:innen

Hamburg taz | Von Beginn an hatte die Stadt deutlich gemacht, dass sie es nicht zulassen wĂŒrde: TatsĂ€chlich ist aus dem antikapitalistischen Protestcamp wĂ€hrend des G20-Gipfels in Hamburg 2017 nichts geworden. Lange wurde zuvor politisch und gerichtlich darĂŒber gestritten, am 2. Juli eskalierte die Situation: [1][Den ganzen Tag ĂŒber verhinderte die Polizei den Zugang zum GelĂ€nde und Aufbau, spĂ€t abends umstellte sie das Camp, beschlagnahmte Schlafzelte und nahm Personalien auf]. Mehrere Demonstrant*innen wurden verletzt.

[2][Von einem “Putsch der Polizei gegen die Justiz“ sprach Camp-Anwalt Martin Klingner damals], weil nicht nur das Hamburger Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren kurz zuvor festgestellt hatte, dass das Protestcamp vorlĂ€ufig aufgebaut werden darf, auch mit Schlafzelten. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte drei Tage vor dem Einsatz entschieden, dass Behörden und Gerichte Protestcamps vorlĂ€ufig als Versammlung behandeln sollten.

Nun hat das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt: Das Camp zeitweise abzusperren und die zunĂ€chst erfolgte mĂŒndlich ĂŒberbrachte Untersagung, das Camp aufzubauen sowie auch die spĂ€ter darauf folgende Untersagung von Schlafzelten, Duschen und KĂŒchen, also das Verbot des Camps in seiner geplanten Form ĂŒberhaupt, waren rechtswidrig, weil das Camp „jedenfalls in erheblichen Teilen“ eine Versammlung darstellt. Geklagt hatte der damalige Anmelder.

Gleich zu Beginn der Verhandlung am 4. Mai stellte KlĂ€geranwalt Martin Klingner klar, worauf er hinaus will: nicht auf eine KlĂ€rung, ob das Camp unter das Versammlungsrecht falle, sondern auf ein formaleres Problem: dass die Polizei rechtswidrig gĂŒltige gerichtliche Entscheidungen missachtet habe.

Hamburger Polizei verteidigt sich

Insbesondere sei die von einem Beamten vor Ort am Mittag des 2. Juli mĂŒndlich ĂŒberbrachte „ZwischenverfĂŒgung“ kein gĂŒltiger Verwaltungsakt, da er nicht von der zustĂ€ndigen Versammlungsbehörde gekommen sei. Die Verhinderung des Camps und der Polizeieinsatz seien schon allein deshalb rechtswidrig.

Die Polizei verteidigte sich, dass die Neuanmeldung in Entenwerder einen neuen Verwaltungsakt notwendig gemacht habe, dafĂŒr notwendige Behörden nicht schneller hĂ€tten Ergebnisse liefern können und eine unmittelbare Gefahr bestanden habe. Die habe abgewehrt werden mĂŒssen.

Der Streit um das ursprĂŒnglich im Stadtpark und spĂ€ter auf der Halbinsel Entenwerder angemeldete Camp war einer der zentralen Konflikte wĂ€hrend des Gipfels. Dort sollten mehrere Tausend Menschen wĂ€hrend der Proteste diskutieren, antikapitalistische Gemeinschaft entwickeln und auch schlafen können.

Politisch und rechtlich ging der Streit vor allem um zwei Fragen – und darum ging es auch in dieser zweistĂŒndigen Verhandlung fĂŒnf Jahre nach dem G20-Gipfel wieder: Sind Protestcamps von der Versammlungsfreiheit geschĂŒtzt oder sind sie bloß SchlafstĂ€tten und benötigen Sondernutzungserlaubnisse? Und sind sie gefĂ€hrliche RĂŒckzugsorte fĂŒr Störer*innen und Ausgangspunkt von Blockaden und Gewalttaten, wie die Polizei behauptet?

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte geurteilt

Bereits im April 2017 war das Camp als Dauerkundgebung vom 30. Juni bis zum 9. Juli im Stadtpark angemeldet worden. Einen Tag spĂ€ter erklĂ€rte sich die Versammlungsbehörde fĂŒr nicht zustĂ€ndig und verwies den Anmelder ans Bezirksamt. Das untersagte das Camp am 12. Mai wegen mangelnder Schutzkonzepte fĂŒr die GrĂŒnflĂ€chen und fehlender Sicherheitskonzepte.

Die Organisator*innen klagten auf Anerkennung als geschĂŒtzte Versammlung. Der Streit ging ĂŒber mehrere Instanzen. Die Gerichte hatten Schwierigkeiten, Camps als neue Protestform anzuerkennen. Am 7. Juni gab das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Eilrechtsschutz statt.

Es sei zwar kein eindeutiger Schwerpunkt erkennbar, Zweifel ĂŒber den Charakter des Camps seien aber zugunsten der Versammlungsfreiheit aufzulösen. Auch das Bundesverfassungsgericht urteilte am 28. Juni im Sinne der Organisator*innen: Behörden und Gerichte sollten die Camps vorlĂ€ufig als Versammlung behandeln.

Aber die Stadt blieb bei ihrer grundsĂ€tzlichen Ablehnung, alle Kooperationsverhandlungen scheiterten. Hilfsweise meldeten die Organisator*innen am 30. Juni schließlich das Camp in Entenwerder an, das sie, das hat das Gericht nun bestĂ€tigt, auch hĂ€tten durchfĂŒhren dĂŒrfen.

„Große Genugtuung“ empfindet der KlĂ€ger

„Das Verwaltungsgericht hat die RechtsbrĂŒche der Polizei klar benannt. Dies ist eine große Genugtuung“, sagt der KlĂ€ger. „Dies muss jetzt auch politische Konsequenzen haben, fordert er: „Die Verantwortlichen fĂŒr die rechtwidrigen PolizeieinsĂ€tze, namentlich Innensenator Andy Grote sowie der damalige BĂŒrgermeister und jetzige Bundeskanzler Olaf Scholz mĂŒssen fĂŒr den rechtwidrigen Einsatz in Entenwerder zur Verantwortung gezogen werden.“

Die am Mittwoch verhandelte Klage ist bereits die zweite in diesem Jahr, die Verbote und polizeiliche Maßnahmen wĂ€hrend des G20-Gipfels betrifft. [3][Bereits im Februar hatte das Verwaltungsgericht das Verbot einer friedlichen symbolischen Attac-Aktion in der Sperrzone fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt].

Die Polizei begrĂŒndete das Verbot mit der damaligen Allgemeinverordnung und ihrer allgemeinen Gefahrenprognose. Gerechtfertigt gewesen wĂ€re ein Verbot aber nur, so das Verwaltungsgericht, wenn von den Versammlungen eine konkrete Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit ausgegangen wĂ€re. Dies sei nicht erkennbar gewesen.

5 May 2022

[1] /G20-Polizeieinsatz-in-Entenwerder/!5426086

[2] /Anti-G-20-Protest-in-Hamburg/!5422574

[3] http://Beim%20G20-Gipfel%20in%20Hamburg%20hat%20die%20Polizei%20eine%20Attac-Aktion%20in%20der%20Sperrzone%20verboten.%20Das%20war%20rechtswidrig,%20entschied%20jetzt%20das%20Verwaltungsgericht.

AUTOREN

Robert Matthies

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