taz.de -- Verschlüsselte Chats und Strafverfolgung: EncroChats doch unverwertbar?

Dürfen verschlüsselte Nachrichten vor Gericht genutzt werden? Eine Berliner Richterin entschied dagegen: Sie hätten nicht ausgelesen werden dürfen.

Bild: Das Kammergericht am Kleistpark ist das Oberlandesgericht des Landes Berlin

Berlin taz | Dürfen Nachrichten aus verschlüsselten Chats vor Gericht als Beweismittel genutzt werden? In einer Berliner Anklage hat das Gericht jetzt dagegen entschieden. [1][Der wegen Kokainhandels Angeklagte] wurde freigesprochen. In seinem Fall waren verschlüsselte EncroChat-Nachrichten die Grundlage der Anklage. Der Freispruch kam kurz vor Weihnachten und wurde von zahlreichen Strafrechtsprofessoren seit Jahren gefordert.

Zwischen April und Juni 2020 hatten französische oder von ihnen beauftragte „Ermittler“ anderer Staaten tausende Kryptohandys mit Trojanern versehen und Nachrichten ausgeleitet. Seit Sommer 2020 wurden zahlreiche Nutzer dieser Handys wegen Drogenhandels und anderer Tatvorwürfe verfolgt und verurteilt. Der Bundesgerichtshof und zuletzt auch das Bundesverfassungsgerichts hatten das bislang gebilligt. Die Berliner Anklage wegen umfangreichen Handels mit Kokain basierte ausschließlich auf solchen abgefangenen EncroChat-Mitteilungen.

Das Gericht hatte aber Zweifel an ihrer Verwertbarkeit und deshalb zunächst den [2][EuGH] angerufen. Der hielt die grundsätzliche Verwertbarkeit der Daten zwar für möglich, aber forderte verstärkte Aufklärungsbemühungen der nationalen Gerichte (C-670/22). Die Gerichte müssten untersuchen, wie die Daten gewonnen wurden und ob sie nach nationalem Recht verwertbar seien.

Das Berliner Gericht sprach den Angeklagten frei, nachdem es zahlreiche Zeugen des BKA angehört hatte, die seinerzeit die Rechtshilfe mit den Franzosen abwickelten und die Daten auswerteten. Bislang hatten die deutschen Gerichte für die Nutzung der Daten in Deutschland den Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens in die Maßnahmen der Franzosen als Maßstab angelegt. Das hielt das Berliner Gericht nicht für ausreichend. Denn gemessen am deutschen Recht sei die Maßnahme eindeutig unzulässig gewesen. Für die massenhafte Ausleitung aus Handys habe es wegen des zu schwachen Verdachts gegen die Nutzer keine Ermächtigung gegeben.

Richterin: Deutsche Gerichte entscheiden Verwertbarkeit

Die Richterin Klimke sah in der bisherigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte die Bedeutung des Urteils des europäischen Gerichtshofes verkannt: Dessen Fazit, dass die Staatsanwaltschaft in Deutschland entsprechende Daten anfordern durfte, bedeute nicht, dass sie diese auch verwerten durfte. Das sei lediglich eine Zuständigkeitsaussage des EuGH, nicht aber eine Ermächtigungsbestätigung. Im Beschluss des EuGH fänden sich zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Frage der Verwertbarkeit dort nicht abschließend geklärt sei, sondern nun von den Gerichten in Deutschland neu beantwortet werden müsse.

Die Maßnahme selbst beschrieb Klimke so: Das lange geplante europäische Projekt hatten die Franzosen in den verschiedenen Vertragsstaaten im vorhinein bekannt gemacht. Sie setzten es mit hohem technischen Aufwand um, mit nicht offen gelegten und daher nicht weiter aufklärbaren Mitteln. Dabei ging es nicht allein um die Überprüfung von 300 französischen EncroChat-Nutzern, sondern darüber hinaus um tausende europäische Nutzer.

In Deutschland sei die Maßnahme, soweit sie sich auf hier betriebene Telefone bezog, auch vorab genehmigt worden. Allerdings nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Polizei, auf die die Staatsanwaltschaft die Genehmigung abgewälzt hatte. Es sei dem Gericht nicht gelungen, die Kommunikation zwischen der Polizei und den französischen Behörden vollständig nachzuvollziehen, denn die wurde nicht offengelegt.

Anschließend hätten die französischen Behörden Daten zur polizeilichen Gefahrenabwehr geliefert. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main habe ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet. Im Rahmen der Europäischen Ermittlungsanordnung holte die Staatsanwaltschaft dann zusätzlich die Genehmigung zur Nutzung der Daten für die Strafverfolgung ein. Doch in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte habe das Gericht weder Angaben zu der Art und Weise der Datenabschöpfung finden können, noch solche über die Kommunikation zwischen den Polizeibehörden.

Johannes Eisenberg ist Strafverteidiger und Anwalt für Presserecht. Er vertritt die taz in presserechtlichen Fragen.

10 Jan 2025

[1] /Organisierte-Kriminalitaet-in-Deutschland/!6034764

[2] /Europaeischer-Gerichtshof/!t5009204

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Johannes Eisenberg

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