taz.de -- Konvention gegen Gewalt gegen Frauen: Wer sich nicht wehrt, willigt ein
Seit August gilt eine neue Konvention gegen Gewalt gegen Frauen. Deutschland hinkt hinterher: Viele Arten von Vergewaltigung sind nicht strafbar.
Bild: Mit Vergewaltigern geht das deutsche Recht noch immer sehr milde um.
BERLIN taz | Wenn jemand Ihnen Luft aus dem Autoreifen lĂ€sst, dann ist das strafbar. Wenn jemand Ihnen eine Ohrfeige gibt, ist das mindestens eine âtĂ€tliche Beleidigungâ, wenn nicht Körperverletzung â und strafbar.
Körperverletzung kann mit bis zu fĂŒnf Jahren Haft bestraft werden. Wenn jemand Sie vergewaltigt, und Sie haben geweint und âNeinâ gerufen â wird er nicht bestraft. Wie das Strafgesetzbuch und die deutsche Justiz mit vergewaltigten Frauen umgehen, zeigt eindrĂŒcklich [1][eine Analyse von gut hundert FĂ€llen], die der Bundesverband Frauenberatungen und Frauennotrufe (BFF) jetzt vorgelegt hat.
Am 1. August ist die Istanbul-Konvention des Europarats in Kraft getreten. Sie setzt Mindeststandards fĂŒr staatliche MaĂnahmen zur VerhĂŒtung und Ahndung von Gewalt gegen Frauen. Deutschland hat sie unterzeichnet, aber noch nicht in deutsches Recht umgesetzt. Der Konvention zufolge mĂŒssen sexuelle Handlungen, die nicht einverstĂ€ndlich erfolgen, bestraft werden. Das aber ist in Deutschland nicht der Fall.
So heiĂt es in einem Urteil: âDie Vornahme sexueller Handlungen allein gegen den Willen einer Person hat der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt.â Das Justizministerium sieht jedoch keinen Handlungsbedarf. Nach dem deutschen Strafrecht ist Vergewaltigung bisher nur dann strafbar, wenn der TĂ€ter Gewalt anwendet oder eine âgegenwĂ€rtige Gefahr fĂŒr Leib und Lebenâ androht. Oder wenn er die schutzlose Lage eines Opfers ausnutzt. Weil diese Voraussetzungen oft nicht erfĂŒllt sind, werden hĂ€ufig Verfahren eingestellt, obwohl das Opfer seinen entgegenstehenden Willen klar zum Ausdruck brachte.
Keine Gegenwehr um zu ĂŒberleben
Die Autorinnen belegen, dass Gerichte hĂ€ufig darauf abstellen, dass das Opfer âWiderstandâ leistet, der vom TĂ€ter mit Gewalt gebrochen wird. Viele Opfer fallen jedoch in eine Art Schockstarre, weil die Vergewaltigung von einem Bekannten ausgefĂŒhrt wurde, von dem sie das nicht erwartet haben. Die verlangte Gegenwehr, stellen die Autorinnen fest, sei fĂŒr Frauen ohnehin untypisch, sie âentspricht in der Regel nicht deren Sozialisation, sie gilt in anderen Situationen als âunweiblichâ und fĂŒr Frauen unangemessenâ. Zudem könne der Verzicht auf Gegenwehr âeine gut begrĂŒndete Ăberlebensstrategie sein, um schwere Verletzungen zu vermeidenâ.
Auch die zweite Alternative â die Drohung mit einer âgegenwĂ€rtigen Gefahr fĂŒr Leib und Lebenâ â sei oft nicht erfĂŒllt, weil mit anderen Ăbeln gedroht werde. Es gebe EhemĂ€nner, die ihrer auslĂ€ndischen Frau drohten, die Abschiebung in die Wege zu leiten, wenn sie nicht gefĂŒgig sei. Selbst die spĂ€ter eingefĂŒhrte Alternative der âschutzlosen Lageâ wird eng ausgelegt, wie ein in der Studie zitierter Einstellungsbeschluss einer Staatsanwaltschaft zeigt: âInsbesondere ist dem Beschuldigten nicht hinreichend sicher nachzuweisen, dass er die HaustĂŒr abgeschlossen und den SchlĂŒssel fĂŒr Sie unerreichbar aufbewahrt hat.â
Kein Anlass zu VerÀnderungen
Kritik wird auch an der Rechtsprechung zu einem anderen Delikt, dem sexuellen Missbrauch WiderstandsunfĂ€higer, geĂŒbt. Eine Frau, die von ihrem Partner im Schlaf vergewaltigt wird und dabei aufwacht, darf vom Bundesgerichtshof vernehmen, dass der TĂ€ter âin einer Intimbeziehung von einem grundsĂ€tzlichen EinverstĂ€ndnis in sexuelle Handlungenâ ausgehen kann, sodass die Strafbarkeit entfĂ€llt.
Die Verantwortung fĂŒr das, was als strafwĂŒrdiger sexueller Ăbergriff gewertet wird, werde statt dem TĂ€ter dem Opfer ĂŒbertragen, schlieĂen die Forscherinnen. Die Istanbul-Konvention soll genau das verhindern. Die rechtspolitischen SprecherInnen aller Fraktionen sehen Handlungsbedarf. Doch Justizminister Heiko Maas (SPD) sieht keinen Anlass, den âVergewaltigungsparagrafenâ 177 im Strafgesetzbuch zu Ă€ndern. Die aktuelle Fassung genĂŒge den Anforderungen der Istanbul-Konvention. Denn das deutsche Strafrecht fordere gerade nicht in allen FĂ€llen den Beweis fĂŒr physischen Widerstand.
7 Aug 2014
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