taz.de -- Russisches staatsnahes Fernsehen: Fragwürdige Zensur
Mit dem Verbot der russischen Sender RT und Sputnik hat die EU vielleicht Kompetenzen überschritten. Die Klage von RT France könnte Erfolg haben.
Bild: Darf er in der EU oder darf er nicht? Putin und sein medialer Arm RT
Anfang März hat die EU die Verbreitung der russischen Sender RT und Sputnik verboten. Dabei hat sie vermutlich ihre Kompetenzen überschritten. Am 1. März beschloss der EU-Ministerrat in der Verordnung 2022/350 [1][ein Sende- und Verbreitungsverbot] für das Nachrichtenportal Sputnik sowie die Programme von RT (bis 2009 Russia Today) in Englisch, Französisch, Deutsch und Spanisch. Entsprechende Rundfunklizenzen seien ausgesetzt. Das Verbot soll gelten, bis die russische Aggression gegen die Ukraine beendet wird und Russland seine „Propagandaaktionen“ gegen die EU-Staaten einstellt.
In der Begründung der EU-Verordnung heißt es: „Diese Medien spielen eine maßgebliche Rolle, um die Aggressionen gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.“ Deshalb sei es erforderlich, „restriktive Maßnahmen zur umgehenden Einstellung der Sendetätigkeiten solcher Medien“ zu verhängen. Die Sender haben daraufhin ihr [2][audiovisuelles Liveprogramm eingestellt]. RT France hat gegen die EU-Verordnung bereits beim Europäischen Gericht (EuG) in Luxemburg geklagt und einen Eilantrag gestellt. Wann darüber entschieden wird, ist unklar.
Die Klage ist aber nicht aussichtslos. Denn die von der EU gewählte Rechtsgrundlage für Sanktionen (Artikel 215 AEUV) passt hier eigentlich nicht. „Hier geht es ja nicht darum, Druck auf den russischen Staat oder nahestehende Unternehmen und Personen auszuüben“, sagt Christian Tietje, Professor für internationales Wirtschaftsrecht, „vielmehr geht es in dieser Verordnung um den Schutz der EU-Staaten gegen destabilisierende Propaganda.“ Für die Regulierung von Medieninhalten seien jedoch die Mitgliedstaaten der EU zuständig, so Tietje, ein ausgewiesener Experte für das Recht der Wirtschaftssanktionen.
Ungeklärte Zuständigkeiten
Für Deutschland ist dieser Streit nur teilweise relevant, weil RT DE seit Anfang Februar ohnehin nicht mehr senden darf. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) hat die Ausstrahlung von Livefernsehen untersagt, weil RT DE keine Zulassung hierfür hat und als staatsfinanzierter Sender auch keine Lizenz bekommen kann. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das MABB-Sendeverbot bestätigt. Von dem MABB-Verbot war die Website von RT DE bisher aber nicht betrofffen. Denn für das Verbreiten schriftlicher Inhalte ist keine Zulassung erforderlich. Dennoch ist die Website www.de.rt.com seit Anfang März nicht mehr aufrufbar. Dies ist eindeutig eine Folge der EU-Sanktionen. Internetprovider wie die Deutsche Telekom haben die Website gesperrt und berufen sich auf „Vorgaben“ der Bundesnetzagentur.
Tatsächlich hat die Bundesnetzagentur in zwei Schreiben vom 4. und 15. März den Providern mitgeteilt, dass die Sperrung von acht Websites, darunter www.de.rt.com, nicht gegen die Netzneutralität verstoße, weil die EU-Verordnung 2022/350 eine Sperrung „rechtfertigt“. Die Bundesnetzagentur habe jedoch keine Sperrung der Websites „angeordnet“, betont Sprecher Fiete Wulff, da die EU-Verordnung direkt anwendbar sei. Allerdings ist in der EU-Verordnung von Websites gar nicht die Rede, sondern von „Sendungen“ und „Rundfunklizenzen“.
Dass auch Websites gesperrt werden sollen, „die zu den Sendern gehören“, beruht auf einer Interpretation des gemeinsamen Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC). Bisher ist RT DE nicht gerichtlich gegen die Sperrung ihrer Websites vorgegangen und reagierte auch nicht auf Anfragen der taz. Allerdings produziert RT DE weiter Inhalte, die unter neuen URLs verbreitet werden. Die Telekom sperrt die neuen Websites nicht, weil sie nicht in den Schreiben der Bundesnetzagentur erwähnt sind.
Die Bundesnetzagentur betont, dass sie nicht für die Kontrolle von Sanktionen zuständig sei. Das Wirtschaftsministerium erklärte, dass es an einer Änderung der Außenwirtschaftsverordnung arbeite, damit künftig beim Verstoß gegen Sendeverbote Bußgelder verhängt werden können. Welche Behörde dann die Bußgelder verhängt? Dazu schwieg das Ministerium. Die völlig ungeklärten Zuständigkeiten könnten ein Indiz dafür sein, dass hier vieles nicht rechtskonform abläuft.
24 Mar 2022
LINKS
[1] /Russisches-staatsnahes-Fernsehen/!5832888
[2] /RT-DE-im-Fernsehen/!5821269
AUTOREN
TAGS
Schwerpunkt Krieg in der Ukraine
Schwerpunkt Krieg in der Ukraine
ARTIKEL ZUM THEMA
Riga entzieht Doschd die Lizenz: Auf Exilruss*innen setzen
Dem TV-Kanal Doschd russischer Exiljournalist*innen, die Lizenz zu entziehen, war ein Fehler Lettlands. Sind sie es doch, die Brücken schlagen können.
Sendeverbote für russische Staatsmedien: Autoritäre Signale schwächen die EU
Die EU darf russischen Staatsfunk wie RT Deutsch verbieten. Mit der Entscheidung schwächt der EuGH die Position der EU gegenüber autoritären Mächten.
Drohende Auslieferung von Assange: Das Schweigen der EU
Die Justiz ist durch mit dem Fall Assange. Nun muss die europäische Politik Farbe bekennen zum Schutz von ihm und anderen Whistleblowern.
Desinformation als politische Waffe: Gegen den Westen
Ein Webinar klärt über Desinformation als politisch-rhetorische Waffe in den Autokratien Russlands und Chinas auf.
Interview über russische Medien: „Auch ein Informationskrieg“
Der Medienpolitiker Thomas Hacker fordert ein deutsches Gegenmedium zu Russia Today auf Russisch. Auch wünscht er sich mehr Förderung von Exil-Journalist*innen.
„Querdenker“ unterstützen Putin: Das reaktionäre „Bauchgefühl“
Erst machten sie Stimmung gegen eine angebliche „Coronadiktatur“, nun folgen sie Wladimir Putins Kriegsgeheul. Wie Rechte um ihr Publikum buhlen.
EU-Verbot russischer Staatssender: Die „Apologeten des Kreml“
Erstmals greift die EU-Kommission direkt in die Pressefreiheit ein. Um Russland zu sanktionieren, verbietet sie die Propaganda-Sender RT und Sputnik.