taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Tübingens Steuer auf Einwegverpackungen von Speisen legal
Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Klage einer McDonald’s-Filiale ab. Tübingen erhebt die Abgabe beim Verkauf von Speisen und Getränken.
Bild: Auf solche Einwegbecher zum Beispiel erhebt die Stadt 50 Cent Verpackungssteuer
Freiburg taz | Die [1][Tübinger Verpackungssteuer] verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Senatsbeschluss. Das Gericht lehnte dabei die Verfassungsbeschwerde einer McDonald’s-Franchisenehmerin aus Tübingen ab.
Seit Januar 2022 sind in Tübingen 50 Cent Verpackungssteuer fällig für Einwegbecher, -teller und -speiseverpackungen. 20 Cent kostet jedes Einwegbesteckset. Pro Mahlzeit fallen maximal 1,50 Euro an. Die bislang bundesweit einzigartige Verpackungssteuer war und ist ein Projekt des Tübinger Oberbürgermeisters Boris Palmer, der bis zu seinem Parteiaustritt 2023 Mitglied der Grünen war.
Gegen die Tübinger Verpackungssteuer hatte die Betreiberin der örtlichen McDonald’s-Filiale geklagt. Ihr Normenkontrollantrag hatte in der ersten Instanz beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim im März 2022 sogar Erfolg. Die Tübinger Steuer sei unzulässig, weil sie im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes stehe, hieß es damals Außerdem handele es sich um keine „örtliche“ Verbrauchssteuer, weil Take-away-Produkte auch außerhalb der Tübinger Gemarkung gegessen werden könnten.
Doch schon beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wendete sich im Mai 2023 das Blatt, die Tübinger Steuer wurde im Kern bestätigt. Hiergegen erhob die McDonald’s-Betreiberin zwar noch Verfassungsbeschwerde. Doch auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Präsident Stephan Harbarth hatte nun keine Einwände gegen die Steuer. Wegen der intendierten Lenkungswirkung liege zwar ein Eingriff in die Berufs- und Unternehmensfreiheit der McDonald’s-Betreiberin vor, dieser sei jedoch gerechtfertigt. Die Tübinger Steuersatzung sei formell und inhaltlich nicht zu beanstanden, so das Karlsruher Gericht.
So sei im Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes zwar keine Verpackungssteuer vorgesehen. Eine kommunale Steuer sei aber kein Widerspruch gegen dessen Konzeption, erklärten die Richter:innen, sondern eine Ergänzung.
Auch die Örtlichkeit der Verpackungssteuer sei „noch“ gewahrt, erklärten die Richter:innen. Die Steuer müsse sich zwar (wie praktiziert) auf Speisen und Getränke beschränken, die „zum sofortigen Verbrauch“ gedacht sind und dürfe keine „fabrikmäßig verpackten“ Produkte erfassen. Bei Take-away-Gerichten, die nach dem Verkauf schnell ihre Temperatur und Frische verlieren, sei aber damit zu rechnen, dass sie alsbald – und damit noch im Stadtgebiet – konsumiert werden. Dabei komme es nicht auf jede einzelne Verkaufsstelle (etwa am Stadtrand) an.
Schließlich sahen die Richter:innen auch keine Indizien dafür, dass die Verpackungssteuer zu einer verstärkten Schließung von Betrieben führe, weil diese nicht mehr mit Gewinn betrieben werden können. Zwar hat die Klägerin noch vor der Karlsruher Entscheidung ihren Betrieb aufgegeben. Nach einer Renovierung hat dort aber inzwischen ein neuer McDonald’s-Franchisenehmer den Betrieb übernommen.
Oberbürgermeister Palmer rechnet damit, dass nun andere Städte dem Tübinger Beispiel folgen. „Wir wissen von vielen Städten, dass sie nur auf die Entscheidung gewartet haben, um ebenfalls eine Verpackungssteuer nach dem erfolgreichen Tübinger Vorbild auf den Weg zu bringen“, sagte Palmer. Er zog eine positive Zwischenbilanz: „Die Tübinger Verpackungssteuer wirkt, bringt Mehrweglösungen voran und drängt die Müllflut im Stadtbild ganz wesentlich zurück.“(Az.: 1 BvR 1726/23)
22 Jan 2025
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