taz.de -- Urteil zu LGBTIQ+-Rechten in Ungarn: Die Menschenwürde gilt

Der Europäische Gerichtshof verurteilt Ungarn, weil das Land sexuelle Minderheiten diskriminiere. Dem neuen Regierungschef Magyar dürfte das gelegen kommen.

Bild: Flagge zeigen für LGBTQ-Rechte in Budapest: Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof sollte das in Zukunft erleichtern

Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn verurteilt, weil das ungarische Kinderschutzgesetz von 2021 Homosexuelle, Transsexuelle und andere sexuelle Minderheiten stigmatisiere. Zugleich nutzte der EuGH das Urteil, um die Eingriffsmöglichkeiten der EU gegen autoritär werdende Mitgliedsstaaten auszuweiten. Er fällte das Urteil im Plenum aller 27 EuGH-Richter:innen.

Ungarn hat 2021, also in der Regierungszeit des jetzt abgewählten Ministerpräsidenten Viktor Orbán, ein Gesetz für „ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern“ beschlossen. Es untersagt pauschal die „Förderung“ von Homosexualität und Geschlechtsumwandlung gegenüber Personen unter 18 Jahren. [1][Zusätzlich verbietet es Bücher und audiovisuelle Inhalte, die LGBTIQ+-Themen behandeln]. Das Gesetz diene dem Kindeswohl und schütze das Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen, so die ungarische Regierung.

Die EU-Kommission hat bereits 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet. Die Bedeutung des Verfahrens zeigte sich auch daran, dass sich zudem 16 EU-Staaten, einschließlich Deutschland, beim EuGH gegen das ungarische „Kinderschutzgesetz“ stellten.

Verletzung der Menschenwürde

Der EuGH gab den Klagen gegen Ungarn nun in vollem Umfang statt. So habe Ungarn mit dem „Kinderschutzgesetz“ die Dienstleistungsfreiheit der Produzenten von Büchern und Filmen verletzt, ebenso die Menschenwürde der Betroffenen und die Werte der EU.

Grundsätzlich, so der EuGH, haben die EU-Staaten einen weiten Beurteilungsspielraum, wie sie die Rechte von Kindern schützen wollen. Sie müssten dabei aber das Diskriminierungsverbot der EU-Grundrechtecharta beachten, das auch Diskriminierungen wegen des Geschlechts und der sexuellen Ausrichtung verbietet.

Ungarn habe das Diskriminierungsverbot missachtet

Das ungarische Gesetz hat laut EuGH jedoch den Wesensgehalt des Diskriminierungsverbots missachtet, weil es jede Darstellung abweichender Geschlechtlichkeit und Sexualität als schädlich für die körperliche, geistige und moralische Entfaltung von Minderjährigen bezeichnet. Der Titel des Gesetzes bringe nicht-heterosexuelle und transgeschlechtliche Personen sogar mit pädophiler Kriminalität in Verbindung und stigmatisiere sie damit zusätzlich.

Zudem stellten die Richter:inen eine Verletzung der in der EU-Grundrechtecharta garantierte Menschenwürde fest. Hier werde eine Gruppe von Personen, die „fester Bestandteil einer durch Pluralismus gekennzeichneten Gesellschaft sind“, wie Homosexuelle und Transgender, allein wegen ihrer sexuellen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung als eine Gefahr für die Gesellschaft behandelt. Dies verletze ihre Würde, weil damit ihre „soziale Unsichtbarkeit“ begründet, aufrechterhalten oder verstärkt wird.

Verletzung der EU-Werte

Weit über den konkreten Fall hinaus reicht die dritte Begründung des EuGH für die Verurteilung Ungarns. Erstmals wurde eine Verletzung der in Artikel 2 des EU-Vertrags festgehaltenen „Werte“ der EU zu einem eigenständigen Grund für eine Vertragsverletzung erklärt. Da die Werte sehr allgemein formuliert sind – Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte – erweitert dies die Eingriffsmöglichkeiten der EU-Institutionen. Insbesondere gilt das gegenüber EU-Staaten, die zunehmend autoritär werden. Ein Vertragsverletzungsverfahren könne allerdings nur bei „offensichtlichen und besonders schwerwiegenden“ Werteverletzungen Erfolg haben, so der EuGH.

Die Richter:innen wiesen auch das Argument Ungarns zurück, das „Kinderschutzgesetz“ sei Ausdruck der „nationalen Identität“ Ungarns. Der EU-Vertrag schütze „nur ein Verständnis von nationalen Identitäten, das mit den in Artikel 2 des EU-Vertrags verankerten Werten im Einklang steht“.

Das EuGH-Urteil kommt neun Tage [2][nach dem Wahlsieg des Oppositionspolitikers Peter Magyar]. Der EuGH wollte sich wohl aus dem Wahlkampf heraushalten und jetzt aber Magyar ermöglichen, das Kinderschutzgesetz sofort zu ändern, ohne sich selbst als [3][Vorkämpfer für LGBTIQ+-Rechte] zu präsentieren, was er bisher vermieden hatte, um konservative Wähler:innen nicht zu erschrecken.

21 Apr 2026

[1] /Bildungsgesetz-in-Ungarn/!5950959

[2] /Wahlgewinner-Magyar/!6171178

[3] /Lage-von-Maja-T-nach-Ungarnwahl/!6170543

AUTOREN

Christian Rath

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